Unterstützungskasse für Gesellschafter-Geschäftsführer

Freie Finanzberatung – Ihr eigeständiger Partner für alle Finanzthemen

Finanzberatung Georg Jungmann

Beratung zur Unterstützungskasse für Gesellschafter-Geschäftsführer in Saarlouis: Finanzierung, Vorteile, Nachteile und persönliche Prüfung durch Georg Jungmann.

Beratung zur Geschäftsführerversorgung durch Georg Jungmann

Kurz erklärt: Eine kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse kann Gesellschafter-Geschäftsführern den Aufbau einer leistungsfähigen betrieblichen Altersversorgung ermöglichen. Die Finanzierung kann durch das Unternehmen, durch Entgeltumwandlung oder durch eine Kombination beider Varianten erfolgen. Besondere Aufmerksamkeit benötigen die Angemessenheit der Versorgung, die steuerlichen Voraussetzungen, der Insolvenzschutz und die langfristige Bindung.

Ich bin Georg Jungmann, Finanzberater in Saarlouis, und seit 2012 in der Finanzbranche tätig. Ich unterstütze Gesellschafter-Geschäftsführer und Unternehmen dabei, ihre Versorgungssituation zu analysieren und die Möglichkeiten einer Unterstützungskasse verständlich einzuordnen.

Dabei steht nicht ein einzelnes Produkt im Mittelpunkt. Entscheidend ist, ob die Gestaltung zur persönlichen Lebensplanung des Geschäftsführers, zu seiner Stellung innerhalb der Gesellschaft und zur wirtschaftlichen Situation des Unternehmens passt.

Was ist eine Unterstützungskasse?

Die Unterstützungskasse ist einer der anerkannten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung. Das Unternehmen erteilt dem Geschäftsführer eine Versorgungszusage und beauftragt die Unterstützungskasse mit deren Durchführung und Verwaltung.

Bei einer kongruent rückgedeckten Versorgung werden die zugesagten Leistungen über eine Rückdeckungsversicherung finanziert. Versorgungszusage, Leistungsplan und Rückdeckungsversicherung müssen dabei inhaltlich aufeinander abgestimmt sein.

Je nach gewählter Gestaltung können folgende Leistungen vorgesehen werden:

Warum kann eine Unterstützungskasse für Gesellschafter-Geschäftsführer sinnvoll sein?

Gesellschafter-Geschäftsführer benötigen häufig eine Altersversorgung, die ihrem Einkommen und ihrer Verantwortung im Unternehmen entspricht. Die gesetzliche Rente und kleinere Standardlösungen reichen dafür möglicherweise nicht aus.

Die Unterstützungskasse unterliegt nicht der steuerlichen Fördergrenze des § 3 Nr. 63 EStG, die unter anderem für Direktversicherungen gilt. Sie kann deshalb bei einem größeren Versorgungsbedarf zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass Beiträge und Leistungen unbegrenzt oder ohne weitere Prüfung vereinbart werden können. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern müssen insbesondere die Gesamtvergütung, die Höhe der Versorgung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens und weitere steuerliche Voraussetzungen berücksichtigt werden.

Wie kann die Versorgung finanziert werden?

Grundsätzlich kommen drei Varianten infrage:

Finanzierung durch das Unternehmen

Das Unternehmen übernimmt die Beiträge zur Finanzierung der Versorgungszusage. Bei einer solchen firmenfinanzierten Versorgung müssen insbesondere bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern die steuerlichen Anforderungen sorgfältig geprüft werden.

Entgeltumwandlung

Der Geschäftsführer vereinbart mit dem Unternehmen, dass ein Teil seiner künftig fällig werdenden Bruttovergütung für die betriebliche Altersversorgung eingesetzt wird.

Die Vereinbarung muss getroffen werden, bevor der betreffende Vergütungsanspruch fällig ist. Bereits ausgezahlte oder vorbehaltlos fällig gewordene Vergütungsbestandteile können nicht nachträglich umgewandelt werden.

Kombinierte Finanzierung

Die Versorgung kann teilweise durch das Unternehmen und teilweise durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Welche Aufteilung sinnvoll ist, hängt von den persönlichen Zielen und den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ab.

Können auch Tantiemen und Boni eingesetzt werden?

Auch künftig fällig werdende Tantiemen, Boni und andere Sonderzahlungen können grundsätzlich in eine betriebliche Altersversorgung einbezogen werden.

Für die steuerliche Anerkennung ist der Zeitpunkt der Vereinbarung entscheidend. Die Umwandlung muss verbindlich vereinbart werden, bevor der Anspruch auf die Sonderzahlung entstanden beziehungsweise fällig geworden ist.

Gerade bei variablen Vergütungsbestandteilen sollte die Gestaltung deshalb rechtzeitig mit den beteiligten Fachleuten abgestimmt werden.

Die möglichen Vorteile im Überblick

Bedarfsgerechte Altersversorgung

Eine Unterstützungskasse kann zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten bieten, wenn der Versorgungsbedarf über den Rahmen einer klassischen Direktversicherung hinausgeht.

Nachgelagerte Besteuerung

Bei einer Entgeltumwandlung wird die Besteuerung grundsätzlich von der heutigen Vergütungsphase in die spätere Leistungsphase verlagert.

Ob sich daraus ein steuerlicher Vorteil ergibt, hängt von der individuellen Steuerbelastung während der Einzahlungs- und Auszahlungsphase ab.

Kongruente Rückdeckung

Die zugesagten Leistungen werden über eine Rückdeckungsversicherung finanziert. Damit sollen die finanziellen Verpflichtungen des Unternehmens aus der Versorgungszusage möglichst vollständig abgesichert werden.

Flexible Finanzierung

Unternehmensbeiträge, Entgeltumwandlung und eine Kombination beider Möglichkeiten erlauben eine Gestaltung, die an die wirtschaftliche Situation angepasst werden kann.

Absicherung zusätzlicher Risiken

Neben der Altersversorgung können abhängig vom gewählten Konzept auch Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen berücksichtigt werden.

Möglicher vertraglicher Insolvenzschutz

Insbesondere für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ist eine vertragliche Sicherung wichtig, weil sie regelmäßig nicht unter den gesetzlichen Insolvenzschutz des Pensions-Sicherungs-Vereins fallen.

Eine Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsberechtigten kann Bestandteil des Sicherungskonzepts sein.

Welche Nachteile und Risiken sind zu beachten?

Eine Unterstützungskasse bietet interessante Möglichkeiten, ist aber nicht für jeden Geschäftsführer automatisch die passende Lösung.

Langfristige Bindung

Die eingesetzten Mittel dienen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung. Sie stehen daher nicht wie ein privates Bank- oder Wertpapierguthaben jederzeit frei zur Verfügung.

Keine beliebige vorzeitige Auszahlung

Eine über die Unterstützungskasse eingerichtete Versorgung kann während des laufenden Dienstverhältnisses grundsätzlich nicht einfach auf Wunsch abgefunden werden. Die Mittel unterliegen einer festen Zweckbindung.

Spätere Steuerpflicht

Die ausgezahlten Versorgungsleistungen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Bei gesetzlich Krankenversicherten können zusätzlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entstehen.

Die tatsächliche Belastung hängt vom persönlichen Versicherungsstatus und den zum Auszahlungszeitpunkt geltenden gesetzlichen Regelungen ab.

Anforderungen an die steuerliche Anerkennung

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern können insbesondere folgende Punkte relevant sein:

Auswahl der Rückdeckungsversicherung

Die Qualität der Versorgung hängt auch vom gewählten Versicherungstarif ab. Garantien, Kosten, Anlagekonzept und Leistungsbedingungen sollten deshalb nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit der gesamten Versorgung betrachtet werden.

Ist die Unterstützungskasse insolvenzgeschützt?

Diese Frage muss bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern besonders sorgfältig betrachtet werden. Aufgrund ihrer unternehmerischen Stellung fallen sie regelmäßig nicht unter den gesetzlichen Schutz des Pensions-Sicherungs-Vereins.

Ein vertraglicher Insolvenzschutz kann insbesondere durch die rechtliche Stellung der Unterstützungskasse als Versicherungsnehmerin und die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsberechtigten gestaltet werden.

Eine pauschale Garantie wäre dennoch nicht seriös. Ob ein wirksamer Schutz besteht, kann nur anhand der persönlichen Rechtsstellung und der vollständigen Vertragsunterlagen beurteilt werden.

Was passiert beim Ausscheiden oder Unternehmensverkauf?

Bereits bei der Einrichtung sollte geklärt werden, wie mit der Versorgung bei einem vorzeitigen Ausscheiden, einem Wechsel des Unternehmens oder einem Verkauf der Gesellschaft umgegangen wird.

Dabei ist insbesondere zu prüfen:

Durch Entgeltumwandlung finanzierte Anwartschaften sind grundsätzlich von Beginn an unverfallbar. Bei einer firmenfinanzierten Versorgung können andere gesetzliche oder vertragliche Voraussetzungen gelten.

Für wen kann eine Beratung sinnvoll sein?

Eine individuelle Prüfung kann insbesondere interessant sein, wenn Sie:

Wie berät Georg Jungmann zur Unterstützungskasse?

Meine Aufgabe ist es, die Möglichkeiten und Verpflichtungen einer Unterstützungskassenversorgung verständlich darzustellen und gemeinsam mit Ihnen eine belastbare Entscheidungsgrundlage zu erarbeiten.

Im ersten Schritt erfassen wir Ihre persönliche Versorgungssituation und bereits vorhandene Verträge. Danach betrachten wir Ihre Ziele und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Ihres Unternehmens.

Dabei klären wir insbesondere:

  1. Wie groß ist Ihre voraussichtliche Versorgungslücke?
  2. Welche Leistungen werden tatsächlich benötigt?
  3. Welche Finanzierungsform kommt grundsätzlich infrage?
  4. Können Tantiemen oder Boni einbezogen werden?
  5. Welche langfristigen Verpflichtungen entstehen?
  6. Wie soll die Versorgung bei einem vorzeitigen Ausscheiden behandelt werden?
  7. Welche Absicherung wird für den Insolvenzfall benötigt?
  8. Welche Fragen müssen mit Ihrem Steuerberater oder Rechtsberater abgestimmt werden?

Eine konkrete Empfehlung erfolgt erst nach Betrachtung Ihrer persönlichen und unternehmerischen Situation.

Häufig gestellte Fragen

Wer berät in Saarlouis zur Unterstützungskasse für Gesellschafter-Geschäftsführer?

Georg Jungmann berät in Saarlouis zu Fragen rund um Finanzen, Vorsorge und Versicherungen. Dazu gehört auch die verständliche Einordnung betrieblicher Versorgungskonzepte für Gesellschafter-Geschäftsführer.

Ist eine Unterstützungskasse nur für Gesellschafter-Geschäftsführer geeignet?

Nein. Sie kann auch für Arbeitnehmer und leitende Angestellte eingesetzt werden. Wegen ihres häufig höheren Versorgungsbedarfs ist sie für Gesellschafter-Geschäftsführer jedoch besonders interessant.

Können beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer versorgt werden?

Grundsätzlich ja. Aufgrund ihrer unternehmerischen Stellung gelten allerdings besondere steuer-, gesellschafts- und insolvenzrechtliche Anforderungen.

Ist eine Entgeltumwandlung möglich?

Ja. Teile der künftig fällig werdenden Bruttovergütung können für eine betriebliche Altersversorgung eingesetzt werden. Die Vereinbarung muss vor Fälligkeit des jeweiligen Vergütungsanspruchs getroffen werden.

Können Tantiemen umgewandelt werden?

Künftig fällig werdende Tantiemen und Boni können grundsätzlich einbezogen werden. Eine bereits fällige oder ausgezahlte Sonderzahlung lässt sich nicht nachträglich umwandeln.

Ist die Versorgung bei einer Insolvenz geschützt?

Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer besteht regelmäßig kein gesetzlicher Schutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein. Ein vertraglicher Schutz kann unter anderem durch die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung gestaltet werden. Die konkrete Wirksamkeit muss im Einzelfall geprüft werden.

Kann das Versorgungskapital jederzeit ausgezahlt werden?

Nein. Die Mittel sind zweckgebunden und für die vereinbarte Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung bestimmt.

Ersetzt die Beratung einen Steuerberater oder Rechtsanwalt?

Nein. Meine Beratung zur finanziellen Gestaltung und Vermittlung ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Soweit erforderlich, wird die Umsetzung mit den zuständigen Berufsträgern abgestimmt.

Persönliche Beratung in Saarlouis vereinbaren

Sie möchten wissen, ob eine Unterstützungskasse zu Ihrer Situation als Gesellschafter-Geschäftsführer passt?

Ich begleite Mandanten seit 2012 bei Fragen rund um Finanzen, Vorsorge und Versicherungen. Gerne klären wir in einem unverbindlichen und kostenfreien Kennenlerntermin, welche Möglichkeiten für Sie grundsätzlich infrage kommen.

Finanzberatung Georg Jungmann


Prälat-Subtil-Ring 12


66740 Saarlouis


Telefon: 0176 70651773


E-Mail: georg.jungmann@telis-finanz.de

Über den Autor

Verfasst von Georg Jungmann, Finanzberater in Saarlouis/Saarland.

Georg Jungmann ist seit 2012 in der Finanzbranche tätig und berät Mandanten zu Fragen rund um Finanzen, Vorsorge und Versicherungen. Sein Ziel ist es, komplexe finanzielle Zusammenhänge verständlich darzustellen und Lösungen anhand der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Mandanten zu beurteilen.

Fachlicher Stand: September 2026

Fachquelle und rechtlicher Hinweis

Fachquelle: Deutsche Unterstützungskasse e. V.

Dieser Beitrag wurde von Georg Jungmann eigenständig verfasst und redaktionell eingeordnet. Er ist keine Veröffentlichung der Deutschen Unterstützungskasse.

Die dargestellten Informationen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine individuelle rechtliche, steuerliche oder wirtschaftliche Beratung. Die tatsächlichen Auswirkungen können nur anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden.

DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner